Gesetze / Bundespflegesatzverordnung
BPflV§ 2 Krankenhausleistungen
Stand: 12.12.2024
Wird zitiert von 121
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 19.01.2012 – L 5 KR 14/11Zitiert von 12
- BSG, 31.01.2001 – B 6 KA 23/99 RZitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 26.06.2001 – 11 LB 1374/01Zitiert von 2
- BSG, 28.01.2026 – B 1 KR 37/24 RKrankenversicherung - Krankenhausvergütung - Psychiatrie - Kosten für Arzneimittel im Rahmen einer stationären Behandlung - keine gesonderte Erstattung durch die Krankenkasse - fehlende preisrechtliche Grundlage für den Anspruch auf Vergütung besonders teurer Arzneimittel - unabhängig von einer pflichtwidrig unterlassenen Vereinbarung eines Zusatzentgelts - Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungsstörungen - keine entsprechende Anwendung der für den somatischen Bereich vereinbarten Zusatzentgelte
- BVerfG, 07.11.2002 – 2 BvR 1053/98Normbestätigungsverfahren: Beihilfefähigkeit von WahlleistungenZitiert von 269
- BGH, 13.06.2002 – III ZR 186/01Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 27.11.2025 – L 8 KR 240/23Zitiert von 1
- LSG Hamburg, 19.06.2025 – L 1 KR 118/23 KH D
- BSG, 02.04.2025 – B 1 KR 31/23 RKrankenversicherung - Krankenhausvergütung - vollstationäre Krankenhausbehandlung - Teil der Behandlung außerhalb des Krankenhauses - multimodaler und multiprofessioneller Therapieansatz - Belastungserprobung - Erhalt der räumlichen und funktionellen Anbindung an das Krankenhaus - Sicherstellung einer jederzeitigen Rückkehr - exklusive Freihaltung eines BettesZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 BPflV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPflV%201994/2#abs-1 (1) Krankenhausleistungen nach § 1 Abs. 1 sind insbesondere ärztliche Behandlung, auch durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus oder durch das Krankenhaus notwendig sind, sowie Unterkunft und Verpflegung; sie umfassen allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen. Zu den Krankenhausleistungen gehören nicht die Leistungen der Belegärzte (§ 18 des Krankenhausentgeltgesetzes).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPflV%201994/2#abs-2 (2) Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu auch
Nicht zu den Krankenhausleistungen gehören
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPflV%201994/2#abs-3 (3) Bei der Erbringung von allgemeinen Krankenhausleistungen durch nicht im Krankenhaus fest angestellte Ärztinnen und Ärzte hat das Krankenhaus sicherzustellen, dass diese für ihre Tätigkeit im Krankenhaus die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie auch für fest im Krankenhaus angestellte Ärztinnen und Ärzte gelten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPflV%201994/2#abs-4 (4) Die Deutsche Krankenhausgesellschaft prüft bis zum 31. Dezember 2021, ob zwischen Krankenhäusern erbrachte telekonsiliarärztliche Leistungen sachgerecht vergütet werden. Dabei ist auch zu prüfen, ob eine Anpassung der Vergütung notwendig ist. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffentlicht das Ergebnis der Prüfung barrierefrei auf ihrer Internetseite. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2023 die Höhe von Vergütungen für telekonsiliarärztliche Leistungen, die zwischen Krankenhäusern erbracht werden.